Ihre Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht und Forderungseinzug

Rechtsanwälte Richter

Unsere Kompetenz gibt Ihnen Recht

Seit der Gründung der Kanzlei im Jahre 2006 sind Frau Rechtsanwältin Jana Richter und Herr Rechtsanwalt Carsten Wagener in Langwedel – Etelsen im Herzen des Landkreises Verden, tätig.

Wir  bieten unseren Mandanten eine kompetente und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dabei ist es unser wichtigstes Ziel, stets interessengerechte und individuelle Lösungen für unsere Mandanten zu finden und erfolgreich durchzusetzen. Wir sehen uns dabei als mandantenorientierter Dienstleister für die konsequente Realisierung der Ziele unserer Mandanten.

Die Kanzlei ist gänzlich zivilrechtlich ausgerichtet, wobei die Schwerpunkte unserer Tätigkeit insbesondere im Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und im Forderungseinzug bzw. Inkasso liegen. Ein weiterer Schwerpunkt der von Herrn Anwalt Carsten Wagener betreut wird liegt auf dem Gebiet des Sozialrechts.

 

Selbstvertändlich vertritt unsere Anwaltskanzlei bei der Bearbeitung der Mandate stets ausschließlich und vollumfänglich die Interessen unserer Mandanten.

Gerne vertreten und beraten wir Sie in Ihren rechtlichen Problemen. Sie können uns anrufen und einen Besprechungstermin vereinbaren oder uns eine Email mit Ihrer Fragestellung und Ihren Kontaktdaten zukommen lassen. Wir werden uns bei Ihnen melden und die Angelegenheit weiter mit Ihnen besprechen.

Die Büroräume liegen verkehrsgünstig und befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Etelsen, direkt an der Windmühle „Jan Wind“. Es stehen jederzeit ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Neuestes aus der Rechtssprechung

  • Erbrecht – Sozialrecht

    Sozialgericht Mainz zur Leistungs­bewilligung nach SGB II bei Anspruch auf Pflichterbteil nach dem Berliner Testament

    Das Jobcenter bewilligt zu Recht Leistungen nach dem SGB II (“Hartz IV”) nur noch in Form eines Darlehens, wenn der Leistungsbezieher aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil über ausreichend Vermögen verfüge. Dies hat das Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

    Im vorliegenden Fall war der Vater des Klägers im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem sogenannten Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben würden.

    Pflichtteil von ca. 16.500 Euro

    Dem somit zunächst vom Erbe ausgeschlossenen Kläger kam daher unstreitig ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von 1/8 des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 €, darunter ein Barvermögen von 80.000 €. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Kläger als Pflichtteil ca. 16.500 € von seiner Mutter verlangen; ein Betrag, der deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag. Der Kläger war jedoch auch nach Aufforderung durch das Jobcenter nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen und wies die Behörde darauf hin, dass er dann aufgrund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tode seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen habe er Skrupel, den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter geltend zu machen. Diese müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise würde ihr Barvermögen noch einige Jahre ausreichen, zumindest bis zum Erreichen der statistischen Alterserwartung. Würde er jetzt aber seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, verkürze sich dieser Zeitrahmen. Seine Mutter habe im Übrigen auch angekündigt, den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen zu wollen.

    Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht zumutbar

    Das Sozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Jobcenter im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen könne, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde.

    Ausnahme bei ausreichend Barvermögen

    Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Über diesen Zeitraum hinweg könne keine sichere Prognose über die finanziellen Entwicklungen gestellt werden, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme begründen könnte. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen, da völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass – auf den er dann verzichten müsste – sein werde.

  • Sozialrecht

     Jobcenter muss Kosten für tatsächlich genutzte Wohnung übernehmen

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017
    – L11 AS 1138/16 B ER –

    Wohnungs­besichtigung lässt auf dauerhafte Abwesenheit des Leistungsbeziehers schließen

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grund­sicherungs­empfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.

    Im zugrunde liegenden Streitfall entzog das Jobcenter des Landkreises Göttingen einem Grundsicherungsempfänger die Unterkunftskosten. Zuvor hatte es ihn in eine Förderungsmaßnahme in einen Friseursalon im 70 km entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Hier übte er zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen. Dennoch sollte das Jobcenter nach seiner Ansicht weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.

    Aussagen des Leistungsbeziehers pauschal und unglaubwürdig

    Dem vermochte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht zu folgen. Es bewertete das Vorbringen vielmehr als pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei vielmehr auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei zeigte sich die Wohnung stark ausgekühlt. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher waren aus der Steckdose gezogen. Die Heizkostenabrechnung ergab einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten. Bei Vorliegen derartig gravierender Hinweise vermochte das Gericht auch einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht zu glauben, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.

  • Familienrecht

    Oberlandesgericht Nürnberg

    Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden

    Kriterien für die Zuweisung von Hunden im Rahmen der Haushalts­auseinander­setzung

    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeits­gesichts­punkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90 a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist.

    Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.

    Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB

    Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Das Gericht führte aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB sind. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB erfolgen.

    Affektionsinteresse kann Rolle bei Zuweisung des Tieres spielen

    Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ das Oberlandesgericht die Wertung des § 90 a BGB miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

    Körperliches Wohl der Hunde bei keinem der Ehepartner gefährdet

    Das Gericht stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Für nicht – auch nicht analog – anwendbar hielt das Gericht kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

    Erneuter Umgebungswechsel derzeit für Tiere nicht zumutbar

    Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als “Rudelmitglied” und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar.

  • Arbeitsrecht

    Muss ein Arbeit­nehmer bei erfolgs­loser Weiter­bildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangs­kosten erstatten?

    Schließt ein Arbeit­nehmer eine Weiter­bildung nicht erfolgreich ab, weil er etwa die Abschluss­prüfung nicht besteht oder den Lehrgang vorzeitig abbricht, kann er sich mit Rück­forderung­sansprüchen seines Arbeit­gebers konfrontiert sehen. Hat dieser die Fortbildung nämlich finanziert, hat sich seine Investition in die Weiter­bildung des Arbeit­nehmers nicht gelohnt. Er kann daher die Erstattung der Fort­bildungs­kosten verlangen. Doch ist dies zulässig?Arbeitsrecht Fortbildung

    Muss ein Arbeit­nehmer bei erfolgs­loser Weiter­bildung die vom Arbeitgeber finanzierten Lehrgangs­kosten erstatten?

    Ein Arbeit­nehmer kann zur Erstattung der Fort­bildungs­kosten verpflichtet sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Rückz­ahlungsp­flicht eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt und die Weiter­bildung dem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil brachte. Eine Rückz­ahlungsp­flicht kann etwa durch Klauseln im Arbeits­vertrag geregelt werden. Es gibt dabei jedoch ein paar Sachen zu beachten.

    • Trans­parente Regelung

      Zunächst muss die Klausel zur Rückz­ahlungsp­flicht klar verständlich und somit transparent sein. Der Arbeit­nehmer muss in der Lage sein zu erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen, sollte er die Weiter­bildung nicht erfolgreich abschließen. Der Arbeitgeber ist daher dazu verpflichtet, zumindest die Art und die Berechnungs­grundlagen der eventuell zu er­stattenden Lehrgangs­kosten anzugeben. Denn ohne die genaue und ab­schließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamt­forderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt es für den Lehrgangs­teilnehmer unklar, in welcher Größenor­dnung eine Rückz­ahlungsv­erpflichtung auf ihn zukommen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 3 AZR 698/10).

    • Abstellen auf Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiter­bildung

      Zudem sollte darauf geachtet werden, dass eine Rückz­ahlungsk­lausel auf den Grund des Abbruchs oder Scheiterns der Weiter­bildung abstellt. Eine Erstattungs­pflicht wird wohl nur bestehen, wenn der Grund für die Erfolglosig­keit der Fortbildung aus der Sphäre des Arbeit­nehmers stammt und dem Arbeit­nehmer ein vertrags­widriges Verhalten zur Last gelegt werden kann. So hat der Bundes­gerichts­hof eine Rückz­ahlungsk­lausel, die die Erstattung von Fort­bildungs­kosten im Fall einer arbeit­nehmer­seitigen Kündigung vorsah, nur unter der Vor­rausetzung für zulässig erachtet, dass die Klausel nach dem Grund der Kündigung differenziert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12).

    Quelle: refrago/rb
  • Mietrecht

    Beseitigung eines Schimmelbefalls durch Trocknungsgeräte berechtigt zu einer Mietminderung

    Dauer der Mangelbeseitigung von 1,5 Monaten berechtigt zur fristlosen Kündigung

    Wird der Lebensraum in einer Wohnung durch das Aufstellen von Trocknungsgeräten und das Abrücken der Möbel von den Wänden zwecks Beseitigung eines Schimmelbefalls massiv reduziert, so berechtigt dies zu einer Mietminderung von 80 %. Dauert die Mangelbeseitigung 1,5 Monate ist weiterhin eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wasserschaden führte zu einem Schimmelbefall in einer Wohnung. Zur Trocknung der Feuchtigkeit mussten zwei Trocknungsgeräte für die Dauer von 1,5 Monaten aufgestellt werden. Ebenso mussten sämtliche Möbel von den Wänden der Einzimmerwohnung abgerückt werden. Die Mieterin verlangte daher zum einen die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete. Ihrer Meinung nach habe nämlich ein Minderungsrecht bestanden. Zum anderen kündigte sie das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter erkannte beides nicht an. Er meinte, eine Rückforderung überbezahlter Miete sei ausgeschlossen, da die Mieterin bei der Mietzahlung Kenntnis von dem Mangel hatte.

    Recht zur Mietminderung bestand

    Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe das Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Durch die Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung sei der Lebensraum der Wohnung auf ein Minimum reduziert worden, so dass sie kaum mehr nutzbar gewesen sei. Angesichts dieser schweren Beeinträchtigung des Wohnens, sei eine Minderungsquote von 80 % angemessen gewesen.

    Rückforderung war nicht ausgeschlossen

    Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete sei nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aufgrund der Kenntnis des Mangels ausgeschlossen gewesen (vgl. § 814 BGB). Denn das Ausmaß des Schadens habe zum Zeitpunkt der Mietzahlung nicht fest gestanden. Die Mieterin habe die endgültige Klärung der Mangelursache durch den Sachverständigen abwarten dürfen. Erst dann habe sie gewusst, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und zu welcher Minderung sie deswegen berechtigt war.

    Fristlose Kündigung war wirksam

    Schließlich führte das Landgericht aus, dass die fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB wirksam gewesen sei. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen. Der Mieterin sei angesichts des Mangels der Wohnung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten gewesen. Zudem seien der Mangel und die Dauer der Schadensbeseitigung so gravierend gewesen, dass eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen sei.

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