Kündigungsschutz

Wir beraten Sie nach einer erfolgten Kündigung über Ihre individuellen Möglichkeit des Kündigungsschutz. Wir prüfen, ob die Möglichkeit des Kündigungsschutzes nach den besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes für Ihren Fall Anwendung finden. Wir prüfen ebenfalls ob andere Kündigungsschutzgründe für Ihren Fall vorliegen.

Als weiterer Gründe für einen Kündigungsschutz kommt eine Schwangerschaft, das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX, die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder Ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in Betracht.

Zudem kann sich aus der Art und Weise der Kündigung ein Kündigungsschutzgrund ergeben. So darf der Arbeitgeber auch nicht willkürlich oder sittenwidrig kündigen.

Klagefrist zur Wahrung des Kündigungsschutz

Ab dem Tag an dem Sie Ihre Kündigung erhalten haben und sich gegen diese zur Wehr setzten wollen, haben Sie als Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, eine entsprechende Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Maßgeblich ist bei der Berechnung der Frist nicht zwingend der Tag, an welchem Sie die Kündigung erstmalig zur Kenntnis nehmen.

Sollten Sie diese Frist versäumt haben, können Sie nur in absoluten Ausnahmefällen gegen die Kündigung erfolgreich vorgehen. Vertrauen Sie nicht auf die mündliche Aussage des Kündigenden, sich der Sache anzunehmen, sondern suchen Sie rechtzeitig fachkundigen Rat.

Das zuständige Arbeitsgericht ist in der Regel das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder des Ortes der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit.

Die Rechtsanwälte Richter & Wagener beraten Sie kompetent über die Möglichkeiten sich erfolgreich gegen eine ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen und vertreten Ihre Interessen auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Form der Kündigung

Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich auch aus der nicht eingehaltenen rechtlich aber verbindlichen Form der Kündigung ergeben. So bedarf die Kündigung zwingend der Schriftform und kann nicht auf digitalem Wege per E-Mail oder Fax erfolgen. Ohne die Unterschrift des zru Kündigung berechtigten ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Kündigungsfrist

Sollte die Kündigung rechtswirksam erfolgt sein, so ist dennoch die Kündigunsgfrist zu beachten. Diese Kündigungsfristen können zum Nachteil des Arbeitnehmers nur in engen Grenzen, wie z.B. durch einen Tarifvertrag von den geseztlichen Kündigungsfristen abweichen.

Rechtsanwalt 
Carsten Wagener
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