Abfindung

Unter einer Abfindung versteht man im Arbeitsrecht gewöhnlich die einmalige außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch für den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmsweise kann sich ein Abfindungsanspruch aus einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben oder aber der Arbeitgeber hat bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung von der Möglichkeit des § 1a Kündigungsschutzgesetz Gebrauch zu machen genutzt.

Ausnahme

Auch außerhalb dieser Ausnahmen gehört die Zahlung einer Abfindung entweder im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht zur alltäglichen Praxis. So werden zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen von Abwicklungsverträgen oder Aufhebungsverträgen regelmäßig Abfindungen vereinbart, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien schon frühzeitig zu vermeiden. Auch in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, werden Abfindungen im Rahmen eines Vergleiches zwischen den Parteien vereinbart, um einen Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen.

Höhe der Abfindung

Die Höhe einer möglichen Abfindungszahlung, wird maßgeblich von dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dessen tatsächlicher rechtlichen Möglichkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst. So handelt es sich bei einer Abfindungszahlung, gerade im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens letztendlich um einen „Abverkauf“ der Kündigungsschutzrechte des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Je stärker dieses Kündigungsschutzrecht des Arbeitnehmers ist, desto höher kann eine Abfindung ausfallen. Andersherum bedeutet dieses, sollten die Kündigungsgründe des Arbeitgebers einer rechtlichen Überprüfung voraussichtlich vollumfänglich standhalten, so besteht grundsätzlich wenig Aussicht auf eine Abfindung.

Auch im Falle einer an sich unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht eine Abfindung zugesprochen werden, wenn für den Arbeitnehmer ein weiteres Arbeiten bei dem Arbeitgeber in der Zukunft nicht mehr zumutbar ist. In einem solchen Fall stellt das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest und spricht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu.

Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte Richter & Wagener inwieweit Sie einen Anspruch auf eine Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer vertraglichen einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses haben könnten.

Dabei berücksichtigen wir in der Beratung inwieweit sich die Zahlung einer Abfindung unter gleichzeitiger Verkürzung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen auf einen anschließenden Arbeitslosengeldbezug auswirken könnte. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung des Sachverhalts fest, dass durch die Zahlung einer Abfindung die Kündigungsfristen „verkauft“ wurden, so drohen hier empfindliche Sperrzeiten.

Selbtsverständlich stehen Ihnen Rechtsanwalt Wagener und Frau Rechtsanwältin Richter bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht oder zur außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung.

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Carsten Wagener
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