Abmahnung

Eine Abmahnung im Sinne des Arbeitsrechts, stellt die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, ein bestimmtes unerwünschtes Verhalten zu unterlassen.

Voraussetzungen

Generell bestehen für eine rechtswirksame Abmahnung drei Voraussetzungen. Zunächst muss das unerwünschte Verhalten genau bezeichnet sein. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Arbeitnehmer zudem deutlich machen, dass dieses bezeichnete Verhalten in der Zukunft nicht weiter geduldet wird. Als letzte Voraussetzung muss  für den Arbeitnehmer ersichtlich sein, dass bei einer Wiederholung des Verhaltens dieser mit einer Kündigung rechnen muss.

Form der Abmahnung

Diese bedarf nicht der schriftlichen Form und kann natürlich auch mündlich ausgesprochen werden. Es bietet sich jedoch für Arbeitgeber aus Beweisgründen an,  diese schriftlich zu verfassen und zudem quittieren zu lassen, um für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das unerwünschte Verhalten und die eindeutige Warnung an den Arbeitnehmer rechstsicher darlegen zu können.

Warnfunktion

Die Abmahnung dient gegenüber dem Abgemahnten als Warnfunktion damit dieser sein Verhalten für die Zukunft ändern kann.

In der Regel ist für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich, damit der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten für die Zukunft ändern kann.

Für den Arbeitgeber bestehen vor dem Ausspruch die besondere Schwierigkeiten, über welche dieser sich bewusst sein sollte. Unternimmt der Arbeitgeber bei einem festgestellten Fehlverhalten nichts und duldet somit dieses Verhalten über einen längeren Zeitraum, so besteht das Risiko, dass dieses Verhalten auf Grund der Duldung durch den Arbeitgeber in der Zukunft nicht unterbunden werden kann. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, so muss sich dieser darüber im klaren sein, dass bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen. Ansonsten wäre die Warnfunktion der ersten Abmahnung für den Arbeitnehmer hinfällig. Insoweit könnte eine zuncähst ausgespochene Ermahnung sinnvoller sein.

Gründe

Die Gründe für den Ausspruch einer Abmahnung können vielfältig sein. Nicht jedes unerwünschte Verhalten des Arbeitnehmers kann jedoch unterbunden werden. So bietet es sich vor dem tätig werden an, rechtlichen Rat einzuholen. Gerne beraten wir Sie was Sie für den Fall eines unerwünschten Verhaltensdurch einen Arbeitnehmer unternehmen können und inwieweit ein Vorgehen erfolgversprechend ist.

Entfernung aus der Personalakte

Generell ist bei einer Entfernung aus der Personalakte des Abgemahnten zu unterscheiden zwischen einer rechtswirksamen und einer unwirksamen Abmahnung. Die Entfernung einer unrechtmäßig ausgesprochenen Abmahnung kann der Arbeitnehmer zu jeder Zeit verlangen. Bei einer rechtmäßigen Abmahnung muss zunächst festgestellt werden, ob das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber bedeutungslos geworden ist. Dieses ist nicht automatisch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen durch den Arbeitgeber erfüllt hat. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse an der weiteren Führung des beanstandeten Verhaltens in der Personalakte darlegen kann. Davon zu trennen ist die Frage, ob sich der Arbeitgeber weiterhin für den Fall einer verhaltensbedingten Kündigung auf die Abmahnung berufen kann. Dieses ist nur dann der Fall, wenn  auch weiterhin die Warnfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer entfaltet werden kann.

Als Arbeitnehmer sollten Sie eine Abmahnung als Vorstufe einer Kündigung auf keinen Fall unterschätzen. So prüfen wir gerne mit Ihnen das weitere Vorgehen gegen diese Abmahnung und ob diese berechtigt ausgesprochen wurde. Zudem prüfen wir, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob diese von einer berechtigten Person erfolgte.

 
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Carsten Wagener
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