Elternunterhalt

Anspruch auf Elternunterhalt

Angesichts gestiegener Lebenserwartungen und hoher Pflegekosten im Alter stellt sich in den letzten Jahren immer häufiger die Frage, in welchem Umfang die nunmehr erwachsenen Kinder für Zahlungen von „Elternunterhalt“, das bedeutet Unterhalt an ihre Eltern, herangezogen werden können. Es prägt sich in diesem Zusammenhang der Begriff „Sandwichgeneration“. Ausgangspunkt für Elternunterhalt ist stets die Tatsache, dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind aus ihren eigenen Einkünften und Vermögen die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und gegebenenfalls Pflege in einem Pflege- und Altenheim selbst aufzubringen. In dieser Situation wird das bereits bekannte Prinzip des Kindesunterhaltes umgekehrt angewendet. Aufgrund der direkten Verwandtschaft sind Kinder dann zum Unterhalt an ihre Eltern verpflichtet.

Höhe des Elternunterhalts

Die Höhe des Elternunterhalts richtet sich nicht nach einer Tabelle, sondern bestimmt sich nach dem Einkommen des erwachsenen Kindes. Damit dem Kind, welches häufig auch selbst eine Familie zu versorgen hat, genügend Geld für das eigene Leben bleibt, darf es von seinem Einkommen einen bestimmten Betrag behalten, ohne, dass dieser für den Elternunterhalt angerechnet wird.

Dieser Betrag liegt zur Zeit (2013) bei mindestens 1.600,00 € für einen alleinlebenden Unterhaltspflichtigen und auf mindestens 2.880,00 € als Gesamteinkommen für Ehegatten. Auch Einkommen über diesen Mindestselbstbehalt hinaus wird nur anteilig für Unterhaltszahlungen herangezogen. Von diesem Nettoeinkommen können dann noch vorrangig Beträge für den Unterhalt eigener Kinder oder Ehegatten, berufsbedingte Aufwendungen, bestehende Darlehenszahlungen, teilweise Beträge zur Alters- und Krankenvorsorge, usw eingesetzt werden.

Vorhandenes Vermögen muss auch nicht vollständig für den Elternunterhalt aufgewendet werden. Auch hierfür gibt es Freibeträge. Insbesondere muss eine selbst genutzte Immobilie in der Regel nicht für den Elternunterhalt verwertet werden.

Verteilung bei Geschwistern

Gibt es mehrere Geschwister die ausreichendes Einkommen haben, wird der Unterhalt für die Eltern anteilig nach Höhe des jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommens auf die Geschwister verteilt.

Ob und wieviel im konkreten Fall an Elternunterhalt gezahlt werden muss, entscheidet sich jeweils nach den individuellen Umständen. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung des Unterhalts, bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aber auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Rechtsanwältin
Jana Richter
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