Fortbildungskosten

Die Rückzahlung von Fortbildungskosten führen häufig zu unerwünschten Problemen in einem Arbeitsverhältnis.

So ist die Fortbildung der Mitarbeiter während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch im Interesse des Arbeitnehmers. Häufig tragen die Arbeitsgeber die Kosten der Fortbildung unter der Auflage, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet einen gewissen Zeitraum im Unternehmen zu bleiben. Bei der Erstellung derartiger vertraglichen Fortbildungsvereinbarungen sind vielerlei Fallstricke zu beachten. Wir empfehlen derartige Vereinbarungen vor der Unterzeichnung gegenlesen zu lassen. Sollte die Vereinbarung unwirksam sein, so entsteht für den Arbeitgeber die Situation, dass dieser die von ihm gezahlten Fortbildungskosten nicht zurück verlangen kann.

Für einen Arbeitnehmer kann sich die Situation ergeben, dass er trotz einer bestehenden Vereinbarung das Unternehmen verlassen kann, ohne an den Kosten der Fortbildung beteiligt zu werden.

Die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Wirksamkeit einer wirksamen Fortbildungsvereinbarung  sind streng. Sollten diese nicht eingehalten werden, so hat dieses zur Folge, dass die Fortbildungskosten, welche der Arbeitgeber verauslagt hat, vom Arbeitnehmer nicht zurück gezahlt werden müssen. So müssen sich zwingend die Kosten, welche der Arbeitgeber gezahlt hat, aus der Vereinbarung ergeben, zumindest durch den Arbeitnehmer errechnet werden können. Des weiteren müssen die Gründe, welche zum Zahlen der Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer führen klar und unmissverständlich in der Vereinbarung angegeben sein. Diese Gründe dürfen den Arbeitnehmer nicht einseitig benachteiligen. Insbesondere dürfen keine Gründe, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zur Zahlung durch den Arbeitnehmer führen. 

Rechtsanwalt
Carsten Wagener
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