Kosten

Eine Besonderheit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten besteht darin, dass entgegen der allgemeinen Regeln in gerichtlichen Verfahren, dass die obsiegende Partei keine Kosten trägt, im arbeitsgerichtlichen Verfahren der I. Instanz jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Diese Besonderheit des Arbeitsrechts hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 12 a ArbGG.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung Ihrer Interessen zu zahlen, so beraten wir Sie gerne bezüglich der Möglichkeit der Kostentragung über Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe durch den Staat oder soweit vorhanden durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt
Carsten Wagener
Rechtsanwalt Carsten Wagener

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