Unterhalt

Der Unterhalt dient zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht gegenüber eigenen Kindern. Sie kann auch gegenüber dem Ehegatten und dem geschiedenen Ehegatten, den Eltern oder sogar gegenüber Verwandten bestehen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich zum einen nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, aber auch nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers. Durch einen Selbstbehalt wird sichergestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen auch bei Zahlung des Unterhalts genügend finanzielle Mittel für das eigene Leben verbleiben.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt dient zur Sicherung des Lebensbedarfs von Kindern. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist abhängig von mehreren Faktoren. Dabei spielen unter anderem die Höhe des Einkommens, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aber auch das Alter und die Ausbildung des Kindes eine Rolle. Aber auch weitere Punkte können die Höhe des Unterhalts beeinflussen. So ist es auch entscheidend, bei wem das Kind lebt und wer das Kindergeld erhält. Der Kindesunterhalt kann sowohl als Barunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung, als auch als Naturalunterhalt gewährt werden. Naturalunterhalt wird meistens durch denjenigen erbracht, bei dem das Kind lebt, indem er für die Kosten der Versorgung, Unterkunft etc, aufkommt.

Bei volljährigen Kindern ist Unterhalt bis zum Abschluss einer Ausbildung zu gewähren. Dabei ist es egal, ob eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgt. Allerdings wird bei volljährigen Kindern sowohl das Kindergeld, als auch eigenes Einkommen abzüglich eines Pauschalbetrages von 90,00 € vollständig angerechnet.

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Ehegatten bestehen, welcher weniger verdient. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Bei der Berechnung wird dabei auch berücksichtigt, wer Verbindlichkeiten aus der Ehe zahlt oder wer ein gemeinsames Haus weiterbewohnt. Nach Ablauf des Trennungsjahres gibt es dann auch noch weitere Besonderheiten, vor allem hinsichtlich der Verpflichtung eventuell sogar eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen für sich selbst zu sorgen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Ehescheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann aber auch die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt weiterbestehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person aufgrund der Betreuung eines minderjährigen Kindes, Krankheit oder Alter nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig sein kann. Für eine Übergangszeit kann auch ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt besteht nicht immer, sondern ist in jedem Fall einzeln zu prüfen. Häufig ist der nachehelicher Unterhalt auch nur für eine bestimmte Übergangszeit befristet.

Gern unterstützen wir Sie bei der Berechnung des Unterhalts, aber auch im Rahmen von Streitigkeiten über Unterhaltsansprüche.

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Jana Richter
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