SGB XII / Sozialhilfe

Wir unterstützen Sie bei der Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII in den nachfolgenden Angelegenheiten:

Die Sozialhilfe nach dem SGB XII untergliedert sich in die nachfolgenden Bereiche:

• Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, § 27 ff SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 II SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

• Hilfen zur Gesundheit, § 47 SGB XII

• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, §§ 53 ff SGB XII

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
• Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
• Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
• Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Trägerübergreifendes persönliches Budget
Auf Antrag können gemäß § 57 SGB XII Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Budgets erbracht werden.

• Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII

• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 68 SGB XII

• Hilfe in anderen Lebenslagen:

– Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ,§ 70 SGB XII
– Altenhilfe, § 71 SGB XII
– Blindenhilfe, § 72 SGB XII
– Hilfe in sonstigen Lebenslagen, § 73 SGB XII
– Bestattungskosten, § 74 SGB XII

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Beantragung der Sozialhilfe, als auch für den Fall der Ablehnung der von Ihnen beantragten Sozialhilfeleistungen im Widerspruchsverfahren. Bei einer Ablehnung der Sozialhilfe im Widerspruchsverfahren vertreten wir Sie auch vor dem zuständigen Sozialgericht. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten leiten wir auch bei vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Eilverfahren vor dem Sozialgericht ein.

Rechtsanwalt
Carsten Wagener
Rechtsanwalt Carsten Wagener

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Weitere von Herrn Wagener
bearbeitete Rechtsbereiche:

Sozialrecht
SGB II / Hartz 4
SGB XI / Pflegeversicherung
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