SGB II / Hartz 4
Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz 4/ Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehen, können Sie sich bei Problemen an uns wenden.
Wir unterstützen Sie in sämtlichen Bereichen des SGB II, insbesondere bei der:
- Kontrolle der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft,
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Berücksichtigung von eventuell durch das Amt zu gewährenden Mehrbedarfen, z.B. bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderung, etc,
- Kontrolle der Leistungen für Bildung und Teilhabe,
- Kontrolle des Einkommenseinsatzes und des Vermögenseinsatzes,
- Kontrolle bei der Gewährung von Erstausstattungen,
- Kontrolle der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Wenn die Kosten der Angemessenheit für Ihre Unterkunft falsch berechnet wurden und Sie deshalb Ihre Miete nicht zahlen können oder ob Ihre Einkünfte falsch angerechnet werden und Sie deshalb nicht die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten, unterstützen wir Sie, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Wir erklären Sie auch unter welchen Voaraussetzungen Sie Kosten für einen anstehenden Umzug oder einer Renovierung der Wohnung erstatten bekommen.
Gemeinsam mit Ihnen werden wir Ihren Bescheid kontrollieren und gegebenenfalls einen Widerspruch gegen den Bescheid oder eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einlegen
Auch wenn die Widerspruchsfrist oder Klagefrist der Bescheide abgelaufen ist, besteht im Sozialrecht eine Möglichkeit den Bescheid erfolgversprechend anzugreifen, solange dieser fehlerhaft oder rechtswidrig ergangen ist. Somit kann es sich auch bei vermeintlich bestandskräftigen Bescheiden lohnen, diese durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Sollten Sie gegen einen SGB II – Bescheid mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch einlegen wollen, so steht Ihnen bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen ein Anspruch auf Beratungshilfe zu. Sollten Sie bereits Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sein, so erfüllen Sie in aller Regel diese finanziellen Voraussetzungen.
Wir empfehlen Ihnen vor unserer Beauftragung einen entsprechenden Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen, damit Sie sicher gehen können, unsere Kosten nicht tragen zu müssen.
Bei einem anstehenden Klageverfahren wird Ihnen in der Regel bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen und bei fehlender Mutwilligkeit der Klageerhebung zudem Prozesskostenhilfe gewährt.
Wir vertreten Sie im Bereich:
- des Jobcenters des Landkreis Verden,
- des Jobcenters des Landkreis Nienburg,
- des Jobcenters des Landkreis Rotenburg,
- des Jobcenters des Landkreis Diepholz und
- des Jobcenters des Heidekreis und
- des Jobcenters der Stadt Bremen.
Rechtsanwalt
Carsten Wagener
Rechtsanwälte
Richter & Wagener
Etelser Bahnhofstr. 29
27299 Langwedel Etelsen
04235 957 149
ra-wagener@rechtsanwaelte-etelsen.de
Weitere von Herrn Wagener
bearbeitete Rechtsbereiche:
Sozialrecht
SGB II / Hartz 4
SGB XI / Pflegeversicherung
SGB XII / Sozialhilfe