Kündigung

Unter einer Kündigung wird im Arbeitsrecht der geäußerte Wille einer Partei zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Dabei besteht sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis auf diesen Weg zu beenden.

Form der Kündigung:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich und ohne Ausnahmemöglichkeit in Schriftform mit erfolgter eigenhändiger vollständiger Unterschrift des Kündigenden zu erfolgen. Dabei genügt die Übersendung  per E-Mail oder per Fax den strengen Formerfordernissen nicht. Sollte die Erklärung durch einen Vertreter erfolgen, so ist die Bevollmächtigung des Vertretenen durch eine Originalvollmacht, welche beigefügt werden sollte, nachzuweisen. Anderenfalls droht eine Zurückweisung der Kündigungserklärung im Streitfall und dadurch möglicherweise ein Rechtsverlust in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Zugang:

Das Kündigungsschreiben selbst muss der Gegenseite zugehen, also in deren Einflussbereich (z.B. Briefkasten) gelangen. Dieses ist im Streitfall  durch den Erklärenden zu beweisen. Dabei empfiehlt es sich die Kündigung durch einen Boten zu übersenden und sich eine entsprechende Quittung über den Empfang ausstellen zu lassen. Abgesehen werden sollte von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein. Sollte der Empfänger im Moment der Übersendung nicht anwesend sein und das übermittelte Schreiben nicht vom Postamt abholen, so gilt die Kündigung als nicht zugegangen. Das Hinterlegen der Benachrichtigungskarte durch den Postboten reicht dafür nicht aus. Problematisch ist auch die Übersendung per Einwurfeinschreiben. Es kann die Übersendung eines Briefes bewiesen werden, nicht aber der Inhalt des Schreibens. Des weiteren ist auch der fristgerechte Zugang bei der Beachtung der Probezeit oder der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes immer darzulegen. Beachten Sie, dass Sontags in der Regel niemand seinen Briefkasten lehrt udn somit das Schreiben nicht fristgerecht zugegangen sein kann.

Inhalt:

Die Kündigung muss den unmissverständlich erklärten Willen des Kündigenden beinhalten, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu beenden. Zudem muss erklärt werden, ob es sich um eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sofort oder um eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt.  Eine Erklärung, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, ist im Moment der Kündigung im Regelfall (Ausnahme z.B. Ausbildungsverhältnisse) zunächst nicht notwendig.

Arten:

Es bestehen unterschiedlichste Arten von Kündigungen. Sie kann ausgesprochen werden, mit dem Ziel das Arbeitsverhältnis nicht vollständig zu beenden, sondern vielmehr das Arbeitsverhältnis zu geänderten vertraglichen Konditionen fortzuführen. Darunter versteht man eine Änderungskündigung.

Des weiteren wird in so genannte fristgerechte (ordentliche)  und fristlose (außerordentliche) Kündigungen unterschieden.

Unter einer fristgerechten (ordentlichen) Kündigung wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist verstanden. Die Fristen für eine fristgerechte (ordentliche) Kündigung ergeben sich entweder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Sollten sich die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag ergeben, so dürfen diese nicht zulasten des Arbeitnehmers von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichen. Die Einhaltung von Fristen hat zunächst nichts mit dem  Vorliegen von Kündigungsgründen zu tun. Diese Punkte sind unabhängig voneinander zu bewerten.

Von einer ordentlichen Kündigung ist eine sogenannte außerordentliche Kündigung zu sofort abzugrenzen, welche das Arbeitsverhältnis sofort nach Zugang beendet.  Eine außerordentliche Kündigung kann vom Kündigungsberechtigten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Gründe ausgesprochen werden. Diese Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass für den Kündigenden eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Seiten zu berücksichtigen.

Der Ausspruch einer Kündigung eines Mitarbeiters fällt in den seltensten Fällen leicht. So sind neben der menschlichen Komponente eine Vielzahl von rechtlichen Problemen zu beachten. Kündigungsgründe sind zu bewerten, Fristen einzuhalten, der Mitarbeiter ist eventuell vor dem Ausspruch anzuhören oder zunächst abzumahnen. Wir empfehlen Ihnen vor dem Ausspruch fachkundigen Rat einzuholen. 

Rechtsanwalt
Carsten Wagener
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